Nachlassvermögen verwalten


Der Willensvollstrecker hat das Nachlassvermögen grundsätzlich zu bewahren, es in natura zu erhalten ... Zur Verwaltung des Nachlasses können einzelne Liquidations­handlungen des Willensvollstreckers gehören. Diese sind auf das notwendige Mass zu beschränken ... Zur Verwaltung des Nachlasses gehört auch die Beendigung von lau­fen­den Geschäften  ... 


Verwaltung von Bankvermögen ... Nach der Amts­über­nahme muss sich der Willensvollstrecker einen Überblick über die Bankdepots und allfällige Vermögensver­waltungs­auf­trä­ge verschaffen ... Wenn grössere (Geld/Kapital-)Vermögen vorhanden sind, ist es notwendig, eine Anlagestrategie zu formulieren ... Der Willensvollstrecker muss für die Zeit seines Wirkens eine eigene Anlage­strategie entwickeln und umzusetzen ...  Wenn die Erben sich nicht auf eine neue Anlagestrategie geeinigt haben ... und auch der Erblasser keine Weisungen vorgegeben hat ..., der Willensvollstrecker also die Anlagestrategie selbst bestimmen muss ..., sollte er bei einer Abwicklungs-Willens­vollstreckung ... die nachfolgenden Schritte durchgehen ... Wie der Executor gestützt auf die Prudent Man Rule ..., darf der Willensvollstrecker (gestützt auf Art. 518 Abs. 2) grundsätzlich die bisherige Anlagestrategie des Erblassers fortführen ... Die Anlagestrategie hat als neue Rahmenbedingung eine veränderte Liquiditätsplanung einzubauen ... Der veränderte Zeithorizont (Erbteilung) reduziert die Risikofähigkeit in der Regel erheblich ... Der Willensvollstrecker sollte die Risikobereitschaft der Erben ermitteln .... Der Willensvollstrecker hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass der Nachlass teilbar bleibt bzw. gemacht wird ... Der Willensvollstrecker muss dafür sorgen, dass das Risikoprofil eingehalten wird (Monitoring) ... Der Willensvollstrecker sollte eine Bank oder einen Vermögensverwalter damit (sc. der Umsetzung der Anlagestrategie) beauftragen ...


Im selten vorkommenden Fall der Dauer-Willens­voll­streckung, wenn vorhersehbar ist, dass die Erbteilung nicht im üblichen Rahmen von 1–3 Jahren ... vollzogen werden kann, oder wenn der Willensvollstrecker nach der Erbteilung von den Erben mit der weiteren Vermögensverwaltung beauftragt wird ..., hat sich auch der Willensvollstrecker an BVV2 zu orientieren ..., also den Vorschriften, welche auf den Vormund ..., den Dritt-Vermögensverwalter ... und die Stiftungen ... analog angewendet werden ...


Bei der Verwaltung von Liegenschaf­ten nimmt der Willensvollstrecker die Stellung des Vermieters ein ... Wei­ter gehören zu seinen Aufgaben die Vergabe von Unterhaltsarbeiten (Re­pa­ra­tu­ren) ...


Weiterführung von Unternehmen ... Der Wil­lens­voll­strecker beteiligt sich an der Wil­lensbil­dung der juristischen Per­son, er übt ins­be­sondere die Stimm­rechte der Erben aus ... Der Pflicht­teil (Art. 471) hindert den Erblasser nicht daran, dem Willens­voll­strecker die Weisung zu erteilen, mit Hilfe seines Stimmrechts die Unterneh­mens­leitung (Ver­wal­tung und/oder Ge­schäftsführung) ei­nem ein­zel­nen Erben zu übertragen, während an­de­re Erben über­gan­gen werden, weil es sich nicht um eine vermögensrechtliche An­ord­nung handelt" (Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar zur Willensvollstreckung, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB N 131-185).