Nachlassvermögen verwalten
Der Willensvollstrecker hat das Nachlassvermögen grundsätzlich zu bewahren, es in natura zu erhalten ... Zur Verwaltung des Nachlasses können einzelne Liquidationshandlungen des Willensvollstreckers gehören. Diese sind auf das notwendige Mass zu beschränken ... Zur Verwaltung des Nachlasses gehört auch die Beendigung von laufenden Geschäften ...
Verwaltung von Bankvermögen ... Nach der Amtsübernahme muss sich der Willensvollstrecker einen Überblick über die Bankdepots und allfällige Vermögensverwaltungsaufträge verschaffen ... Wenn grössere (Geld/Kapital-)Vermögen vorhanden sind, ist es notwendig, eine Anlagestrategie zu formulieren ... Der Willensvollstrecker muss für die Zeit seines Wirkens eine eigene Anlagestrategie entwickeln und umzusetzen ... Wenn die Erben sich nicht auf eine neue Anlagestrategie geeinigt haben ... und auch der Erblasser keine Weisungen vorgegeben hat ..., der Willensvollstrecker also die Anlagestrategie selbst bestimmen muss ..., sollte er bei einer Abwicklungs-Willensvollstreckung ... die nachfolgenden Schritte durchgehen ... Wie der Executor gestützt auf die Prudent Man Rule ..., darf der Willensvollstrecker (gestützt auf Art. 518 Abs. 2) grundsätzlich die bisherige Anlagestrategie des Erblassers fortführen ... Die Anlagestrategie hat als neue Rahmenbedingung eine veränderte Liquiditätsplanung einzubauen ... Der veränderte Zeithorizont (Erbteilung) reduziert die Risikofähigkeit in der Regel erheblich ... Der Willensvollstrecker sollte die Risikobereitschaft der Erben ermitteln .... Der Willensvollstrecker hat darüber hinaus dafür zu sorgen, dass der Nachlass teilbar bleibt bzw. gemacht wird ... Der Willensvollstrecker muss dafür sorgen, dass das Risikoprofil eingehalten wird (Monitoring) ... Der Willensvollstrecker sollte eine Bank oder einen Vermögensverwalter damit (sc. der Umsetzung der Anlagestrategie) beauftragen ...
Im selten vorkommenden Fall der Dauer-Willensvollstreckung, wenn vorhersehbar ist, dass die Erbteilung nicht im üblichen Rahmen von 1–3 Jahren ... vollzogen werden kann, oder wenn der Willensvollstrecker nach der Erbteilung von den Erben mit der weiteren Vermögensverwaltung beauftragt wird ..., hat sich auch der Willensvollstrecker an BVV2 zu orientieren ..., also den Vorschriften, welche auf den Vormund ..., den Dritt-Vermögensverwalter ... und die Stiftungen ... analog angewendet werden ...
Bei der Verwaltung von Liegenschaften nimmt der Willensvollstrecker die Stellung des Vermieters ein ... Weiter gehören zu seinen Aufgaben die Vergabe von Unterhaltsarbeiten (Reparaturen) ...
Weiterführung von Unternehmen ... Der Willensvollstrecker beteiligt sich an der Willensbildung der juristischen Person, er übt insbesondere die Stimmrechte der Erben aus ... Der Pflichtteil (Art. 471) hindert den Erblasser nicht daran, dem Willensvollstrecker die Weisung zu erteilen, mit Hilfe seines Stimmrechts die Unternehmensleitung (Verwaltung und/oder Geschäftsführung) einem einzelnen Erben zu übertragen, während andere Erben übergangen werden, weil es sich nicht um eine vermögensrechtliche Anordnung handelt" (Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar zur Willensvollstreckung, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB N 131-185).