Vermächtnisse ausrichten
Der Willensvollstrecker hat die Pflicht, die
Vermächtnisse
auszurichten ... Er darf dies aber erst tun, wenn diese
fällig
sind, was gewöhnlich nach Annahme der Erbschaft der Fall ist (Art. 562 Abs. 2) ... Problematisch ist es für den Willensvollstrecker, wenn das Vermächtnis zwar fällig ist, er aber wegen möglicher Anfechtungsklagen ... die Jahresfrist (vgl. etwa Art. 533 Abs. 1 ZGB) abwarten muss ...
Der Willensvollstrecker darf die Vermächtnisse zudem nur auszahlen, wenn sie den
Pflichtteil
des (oder der) Beschwerten
nicht verletzen ... Wenn Pflichtteile (möglicherweise) verletzt sind, hat der Willensvollstrecker die Beschwerten auf diese Rechtslage hinzuweisen (Art. 517–518 N 225) und ihnen Gelegenheit zu geben, gegen die Vermächtnisnehmer eine Herabsetzungsklage zu führen ...
Der Willensvollstrecker darf die Vermächtnisse nur ausrichten, wenn daneben genügend Mittel zur
Deckung der Erbschaftsschulden
vorhanden sind (Art. 564 Abs. 1 ...) ... Der Willensvollstrecker hat die
Vermächtnisse auszurichten,
bevor die Erbschaft verteilt wird (Art. 518 Abs. 2 ...) ...
Der Willensvollstrecker kann die Begünstigten nicht bestimmen ... Der Willensvollstrecker kann auch den Inhalt des Vermächtnisses nicht ergänzen ... Bei Auslegungsproblemen kann der Willensvollstrecker deshalb auf die Mitwirkung der Beschwerten und Begünstigten angewiesen sein, um das Vermächtnis ausrichten zu können" (Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar zur Willensvollstreckung, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB N 287-292).