Beiträge

Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstrecker de lege ferenda, successio 17 (2023) 289-303
Der Vorentwurf zur Erbrechts-Revision und der Entwurf zur IPRG-Revision enthalten Vorschläge für die Überarbeitung von Art. 517 und 518 ZGB sowie Art. 92 IPRG. Der Beitrag überprüft und ergänzt das geltende Recht und diese Vorschläge im Lichte der Vernehmlassungen und der herrschenden Lehre und bewährten Praxis.

Hans Rainer Künzle, Der Umgang des Willensvollstreckers mit dem digitalen Testament und Nachlass, in: Festschr. für Paul Eitel, hrsg. v. Jörg Schmid et al. Zürich 2022, S. 407-422
Am 4. Januar 2007 war der Jubilar (zusammen mit Peter Breitschmid und mir) an der Gründung des Vereins Successio beteiligt und spätestens seit diesem Zeitpunkt verbindet uns eine langjährige Freundschaft. Er wird nicht überrascht sein, dass sich mein Beitrag der Willensvollstreckung widmet, diesmal in der modernsten Form, nämlich im digitalen Zeitalter. Die Ausführungen werfen auch einen Blick in andere Länder, nämlich Deutschland, USA und China.

Hans Rainer Künzle, Aktuelles zur Willensvollstreckung, insbesondere mit Bezug zum Notariat, in: Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung - insbesondere aus der Sicht des Notariats, hrsg. v. Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern, Bern 2019, S. 120-147
Die Ernennung des Ersatz-Willensvollstreckers führte in der jüngsten Vergangenheit insbesondere bei Notaren zu Problemen, ebenso wie die Frage, welche Vorbehalte die zuständige Behörde (in einzelnen Kantonen der Notar) in einen Willensvollstreckerausweis hineinschreiben darf. In den benachbarten Ländern (Frankreich, Italien, Spanien etc.) werden Erbscheine regelmässig durch Notare ausgestellt. Sie werden nur dann anerkannt, wenn diese Ausweise gemäss den lokalen Gesetzen den Schutz des guten Glaubens geniessen. Schwerpunktthema sind Akontozahlungen. Der Willensvollstrecker darf vom Netto-Betrag, welcher beim schlechtesten Szenario als Erbe übrigbleibt (bei Einreichung einer Herabsetzungsklage, einer Ungültigkeitsklage, nach Abzug von Ausglei-chungen etc.) höchstens 50% als "Vorschuss" gewähren (was rechtlich ein Darlehen darstellt) und auch nur dann, wenn die dazu notwendig Liquidität vorhanden und verfügbar ist.

Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstrecker und die Erbrechtsrevision, in: Festschr. für Benno Studer, hrsg. v. Paul Eitel et al., Zürich 2019, S. 153-179
In der laufenden Erbrechtsrevision gibt es Vorschläge für Gesetzesänderungen zur Willensvoll-streckung. Der Aufsatz befasst sich mit diesen und macht eigene Vorschläge.

Hans Rainer Künzle, Die Aufsicht über den Willensvollstrecker, in: Festschr. für Thomas Sutter-Somm, hrsg. v. Roland Fankhauser et al., Zürich 2016, S. 933-950
Das Aufsichtsverfahren über den Willensvollstrecker hat mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung eine neue Grundlage erhalten. Es wird in naher Zukunft noch schärfere Konturen erfahren

Hans Rainer Künzle, Willensvollstreckung - 10 kleine Fälle aus der Praxis, in: Nachlassplanung und Nachlassteilung, hrsg. v. Jürg Schmid, Zürich 2014, S. 407-449
Die besprochenen Beispiele stammen aus der Praxis und wurden für den Zweck der Publikation anonymisiert und teilweise auch verfremdet. Diese Ausführungen sollen den Berner Kommentar ergänzen, weshalb häufig auf diesen verwiesen wird

Hans Rainer Künzle, Die Haftung des Willensvollstreckers - Mögliche Rechtsgrundlagen und ihre Anwendung, in: Festschrift für Paul-Henri Steinauer, hrsg. Alexandra Rumo-Jungo et al., Bern 2013, S. 369-385
Die Haftung des Willensvollstreckers weist noch wenig Konturen auf. Wichtig ist die Abgrenzung zwi-schen der vertragsähnlichen Haftung (gegenüber den Erben, Vermächtnisnehmern und Auflagebe-rechtigten) und der Vertrauenshaftung (gegenüber den Erbschaftsgläubigern, Erbgangsgläubigern und Personen, welchen Erbteile abgetreten wurden). Im Rahmen der Vertrauenshaftung sind insbe-sondere die Fälle der culpa in contrahendo und im Rahmen der (gegenüber allen Beteiligten gelten-den) Deliktshaftung die Fälle der Sittenwidrigkeit noch genauer zu erarbeiten.

Hans Rainer Künzle, (Deutsche) Testamentsvollstreckung und (schweizerische) Willensvollstreckung, in: 3. Deutscher Testamentsvollstreckertag 2009, hrsg. v. Matthias Pruns, Angelbachtal 2010, S. 43-65 (= successio 2010, 224-238)
Der Aufsatz vergleicht für einige Gesichtspunkte den (schweizerischen) Willensvollstrecker mit dem (deutschen) Testamentsvollstrecker und zieht Schlussfolgerungen für die Rechtsfortbildung, in erster Linie für das schweizerische Recht

Hans Rainer Künzle/Christian Lyk,
Die Stellung des Willensvollstreckers im Steuerverfahren (Teil 2), Steuer Revue (StR) 2010, 182-191 (= Praxisschrift für Wolfgang Zankl, hrsg. v. Lukas Feiler und Maximilian Raschhofer, Wien 2009, S. 505-523)
Für den praktisch tätigen Anwalt, insbesondere für den Fachanwalt im Erbrecht, ist es aber von grosser Bedeutung, wie die konkrete Lösung in den Kantonen aussieht. Aus diesem Grund haben wir mit freundlicher Unterstützung der kantonalen Steuerämter eine Darstellung der konkreten Situation in den 26 Kantonen an die Hand genommen. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die wichtigsten Steuerarten.

Hans Rainer Künzle/Christian Lyk, Die Stellung des Willensvollstreckers im Steuerverfahren (Teil 1), Steuer Revue (StR) 2010, 123-131 (= Praxisschrift für Wolfgang Zankl, hrsg. v. Lukas Feiler und Maximilian Raschhofer, Wien 2009, S. 505-523)
Für den praktisch tätigen Anwalt, insbesondere für den Fachanwalt im Erbrecht, ist es aber von grosser Bedeutung, wie die konkrete Lösung in den Kantonen aussieht. Aus diesem Grund haben wir mit freundlicher Unterstützung der kantonalen Steuerämter eine Darstellung der konkreten Situation in den 26 Kantonen an die Hand genommen. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die wichtigsten Steuerarten.

Hans Rainer Künzle, Anfang und Ende der Willensvollstreckung, in: Willensvollstreckung - Aktuelle Rechtsprobleme (2), hrsg.v. Hans Rainer Künzle, Zürich 2006, S. 19-36 (Schweizer Schriften zur Vermögensberatung und zum Vermögensrecht, Band 8)
Wie wird der Willensvollstrecker eingesetzt? Auf welchem Weg erhält er den Willensvollstreckerausweis? Wann genau endet seine Tätigkeit?

Hans Rainer Künzle, Tätigkeit ausländischer Vollstrecker in der Schweiz, in: Willensvollstreckung - Aktuelle Rechtsprobleme (2), hrsg.v. Hans Rainer Künzle, Zürich 2006, S. 292-354 (Schweizer Schriften zur Vermögensberatung und zum Vermögensrecht, Band 8)
Bei internationalen Nachlässen werden ausländische Willensvollstrecker in der Schweiz tätig. Der Aufsatz geht der Frage nach, welches die Kompetenzen dieser Willensvollstrecker sind.

Hans Rainer Künzle, Erbengemeinschaft und Willensvollstrecker, in: Festschr. zum Schweizerischen Juristentag, hrsg. v. Roger Zäch et al., Zürich 2006, S. 159-173
Das Zusammenwirken der Erbengemeinschaft mit dem Willensvollstrecker wird in diesem Aufsatz dargestellt, wobei es vor allem darum geht, die beiden Tätigkeitsfelder voneinander abzugrenzen.

Hans Rainer Künzle, Einleitung: Aktuelle Gerichtspraxis zur Willensvollstreckung, in: Willensvollstreckung - Aktuelle Rechtsprobleme, hrsg. v. Hans Rainer Künzle, Zürich 2004, S. 1-7 (Schweizer Schriften zur Vermögensberatung und zum Vermögensrecht, Band 5)

Hans Rainer Künzle, Der Umgang des Willensvollstreckers mit Unternehmen im Nachlass, in: Willensvollstreckung - Aktuelle Rechtsprobleme, hrsg. v. Hans Rainer Künzle, Zürich 2004, S. 9-36 (Schweizer Schriften zur Vermögensberatung und zum Vermögensrecht, Band 5)
Wenn sich im Nachlass ein Unternehmen befindet, hat der Willensvollstrecker dieses grundsätzlich zu erhalten und vorläufig zu verwalten, bis feststeht, was mit ihm im Rahmen der Erbteilung geschieht. Die Bestimmung des Nachfolgers im Unternehmen darf nicht dem Willensvollstrecker überlassen werden.

Hans Rainer Künzle, Anlageberatung, Vermögensverwaltung und Willensvollstreckung, in: Festschr. Heinz Rey, hg. v. Wolfgang Portmann et al., Zürich 2003, S. 451-471
Zu den Aufgaben des Willensvollstreckers gehört unter anderem die Anlage des Nachlassver-mögens. Diese Aufgabe stellt hohe Anforderungen und macht regelmässig den Beizug eines Anlageberaters oder Vermögensverwalters notwendig. In diesem Aufsatz werden die Regeln der Anlageberatung und Vermögensverwaltung kurz dargestellt und dann für die dafür gelten-den Verträge der Banken behandelt. Schliesslich wird der Frage nachgegangen, wie sich der Willensvollstrecker in diesem Umfeld verhalten soll.

Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstrecker und das Bank- und Postgeheimnis, in: Festschrift für Jean Nicolas Druey, hrsg. v. Rainer J. Schweizer et al., Zürich 2002, S. 209-218
In einem unpublizierten Entscheid des Bundesgerichts von 1970 hat das Bundesgericht das Postgeheimnis als Hindernis für das Auskunftsrecht der Erben angesehen. Dies wirft die Frage auf, welches der Anspruch des Willensvollstreckers und der Erben bezüglich Auskunft ist, aber auch welches ihre Pflichten sind, Auskunft zu geben und Mitteilungen zu machen.

Hans Rainer Künzle, Die Befugnisse des Willensvollstreckers, in: Willensvollstreckung, hrsg. von Jean Nicolas Druey und Peter Breitschmid, St. Gallen 2001, S. 21-70 (St. Galler Studien zum Privat-, Handels- und Wirtschaftsrecht, Band 62)
Der Willensvollstrecker erwirbt kein Eigentum am Nachlass, er erlangt aber eine besondere Stellung, welche ihn berechtigt, den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung am Nachlass auszuüben. Die Verwaltung des Willensvollstreckers umfasst Verpflichtungen, Verfügungen und Prozesshandlungen und ist nicht mit Rechten, aber mit Fähigkeiten ausgestattet