Rechtsprechung
Neuere Rechtsprechung zur Willensvollstreckung
Tribunal Fédéral 5A_716/2025 du 15.04.2026
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - succession (obligation de renseigner de l'exécuteur testamentaire)
L'exécuteur testamentaire est tenu de renseigner les héritiers sur les faits importants pour le partage de la succession et sur les activités déployées dans le cadre de sa mission; l'absence de renseignements ou des renseignements erronés peuvent engager sa responsabilité. L'établissement des comptes de la succession entre dans le cadre du devoir général de l'exécuteur testamentaire d'informer les héritiers et de permettre à ceux-ci la consultation des documents en sa possession, notamment la comptabilité et les pièces justificatives, et leur en délivrer des copies. L'exécuteur testamentaire doit en effet répondre en tout temps aux questions et demandes de renseignement des héritiers (c. 5).
Le devoir de l'exécuteur testamentaire d'informer les héritiers trouve sa limite dans le droit des héritiers à être informés. Ce droit - qui vaut également à l'égard de l'exécuteur testamentaire - n'est pas illimité. Il suppose l'existence d'un intérêt concret et légitime, fondé sur une position juridique reconnue par le droit successoral. L'intérêt est justifié dès lors que les informations demandées semblent, d'un point de vue objectif, susceptibles d'influencer de quelque manière que ce soit le partage, ce qui inclut notamment les libéralités effectuées du vivant du défunt, d'évaluer l'opportunité d'ouvrir une action en justice ou de vérifier la bonne et fidèle exécution du mandat des exécuteurs testamentaires, en particulier en ce qui concerne la gestion des biens, le paiement des dettes et la préparation du partage. La doctrine admet que le droit à l'information des héritiers peut non seulement être invoqué pendant toute la durée de la communauté héréditaire, mais également après le partage successoral en cas de découverte d'éléments nouveaux susceptibles d'influencer les droits des héritiers (c. 5).
L'intérêt des héritiers à l'information doit être protégé largement. Il est en effet inhérent au droit à l'information que l'ayant droit n'a pas à prouver, pour faire valoir ce droit, ce qu'il recherche. Il suffit qu'il rende vraisemblable – ou «plausible» selon la doctrine – son intérêt juridique à l'obtention de l'information pour l'exercice de ses droits, ce qu'il peut faire au moyen de simples indices (c. 5).
Concernant les éléments antérieurs à l'acte de partage, le droit des héritiers à être renseignés ne peut être écarté au seul motif qu'un acte de partage a déjà été conclu; l'héritier qui demande des informations couvertes par un partage successoral doit néanmoins avancer des indices sérieux et concrets d'un vice du consentement ou de la découverte d'éléments pertinents qui étaient inconnus au moment de la signature, respectivement qui n'auraient pas été portés à sa connaissance au moment de la signature de l'acte. À cet égard, il y a lieu de se montrer plus exigeant dans la démonstration de l'intérêt juridique à l'obtention d'informations qu'avant le partage. L'on est en droit d'attendre de l'héritier requérant qu'il allègue des faits précis et crédibles rendant vraisemblables que la signature du partage et la décharge des exécuteurs testamentaires ont été obtenues sur la base d'informations trompeuses ou incomplètes, ouvrant la voie à une possible invalidation du partage ou à une contestation des actes ayant mené à celui-ci susceptibles d'engager la responsabilité des exécuteurs testamentaires (c. 6.2).
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Erbschaft (Auskunftspflicht des Testamentsvollstreckers)
Der Willensvollstrecker ist verpflichtet, die Erben über die für die Erbteilung wesentlichen Tatsachen sowie über die im Rahmen seines Mandats vorgenommenen Handlungen zu informieren; unterlassene oder unrichtige Auskünfte können seine Haftung begründen. Die Erstellung der Erbschaftsbuchhaltung gehört zur allgemeinen Pflicht des Willensvollstreckers, die Erben zu informieren, ihnen Einsicht in die sich in seinem Besitz befindlichen Unterlagen, namentlich die Buchhaltung und die Belege, zu gewähren und ihnen Kopien davon auszuhändigen. Der Willensvollstrecker hat den Fragen und Auskunftsbegehren der Erben jederzeit nachzukommen (E. 5).
Die Pflicht des Willensvollstreckers, die Erben zu informieren, findet ihre Grenze im Informationsrecht der Erben. Dieses Recht – das auch gegenüber dem Willensvollstrecker gilt – ist nicht unbeschränkt. Es setzt das Vorliegen eines konkreten und schutzwürdigen Interesses voraus, das auf einer vom Erbrecht anerkannten Rechtsstellung beruht. Ein solches Interesse ist gegeben, sobald die verlangten Informationen objektiv geeignet erscheinen, die Erbteilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, namentlich hinsichtlich lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers, der Beurteilung der Zweckmässigkeit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder der Überprüfung der ordnungsgemässen und getreuen Erfüllung des Mandats der Willensvollstrecker, insbesondere hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses, der Bezahlung der Schulden und der Vorbereitung der Erbteilung. Nach der Lehre kann sich das Informationsrecht der Erben nicht nur während der gesamten Dauer der Erbengemeinschaft, sondern auch nach der Erbteilung bei Entdeckung neuer Tatsachen, welche die Rechte der Erben beeinflussen können, ergeben (E. 5).
Das Informationsinteresse der Erben ist umfassend zu schützen. Dem Informationsrecht ist inhärent, dass der Berechtigte zur Durchsetzung dieses Rechts nicht nachweisen muss, wonach er sucht. Es genügt, dass er sein rechtliches Interesse an der Erlangung der Information zur Ausübung seiner Rechte glaubhaft macht – oder nach der Lehre «plausibel» erscheinen lässt –, was bereits durch einfache Indizien geschehen kann (E. 5).
Hinsichtlich der dem Erbteilungsvertrag vorangehenden Vorgänge kann das Informationsrecht der Erben nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil bereits ein Erbteilungsvertrag abgeschlossen worden ist; der Erbe, der Informationen verlangt, die vom Erbteilungsvertrag erfasst werden, muss jedoch konkrete und ernsthafte Indizien für einen Willensmangel oder für die Entdeckung erheblicher Tatsachen vorbringen, die ihm im Zeitpunkt der Unterzeichnung unbekannt waren beziehungsweise ihm bei der Unterzeichnung des Vertrags nicht zur Kenntnis gebracht worden sind. Insoweit sind an den Nachweis des rechtlichen Interesses an der Erlangung von Informationen höhere Anforderungen zu stellen als vor der Erbteilung. Vom informationssuchenden Erben kann verlangt werden, dass er konkrete und glaubhafte Tatsachen behauptet, die es glaubhaft erscheinen lassen, dass die Unterzeichnung des Erbteilungsvertrags und die Entlastung der Willensvollstrecker auf der Grundlage irreführender oder unvollständiger Informationen erfolgt sind und damit Anlass zu einer möglichen Ungültigerklärung der Erbteilung oder zur Anfechtung der zu ihr führenden Handlungen geben, die eine Haftung der Willensvollstrecker nach sich ziehen können (E. 6.2).
Schweizerisches Bundesgericht 5A_797/2025 vom 02.02.2026
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Verweigerung der Willensvollstreckerbescheinigung
Die Weigerung, eine Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen, ist ein vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, für welche es keinen Fristenstillstand gibt (E. 3).
= iusnet ErbR vom 23.02.2026 (Verweigerung der Willensvollstreckerbescheinigung)
Schweizerisches Bundesgericht 5A_435/2025 vom 27.11.2025
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Forderung (Haftung des Willensvollstreckers)
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber den Erben ist eine der auftragsrechtlichen Haftung gemäss Art. 398 ff. OR nachgebildete vertragsähnliche Verschuldenshaftung (E. 4).
Für Verantwortlichkeitsansprüche von Erben gegenüber dem Willensvollstrecker gilt die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR (E. 5).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist der dies a quo bei (zivilrechtlichen) Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber einem Willensvollstrecker grundsätzlich nicht der Tag, an dem das Mandat endet, sondern derjenige, an dem das pflichtwidrige Ereignis stattfindet. Die Erben, denen der Nachlass als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes zufällt (Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB), können mit anderen Worten vom Moment der Pflichtwidrigkeit an Schadenersatz verlangen (E. 6.2).
Etwas anderes gilt aber für den Fall, dass ein eigentliches "Dauerdelikt" oder eine pflichtwidrige Unterlassung vorliegt, das schädigende Verhalten also während einer bestimmten Zeitspanne andauert. In diesem Fall liegt erst mit Beendigung der schädigenden Handlung ein abgeschlossenes Ereignis vor und beginnt daher auch erst in diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen (E. 6.3).
Der vor Eintritt der Verjährung erklärte Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede eröffnet grundsätzlich weder eine neue Verjährungsfrist noch steht die Verjährungsfrist während dieser Zeit still; dem Schuldner ist lediglich bis zum genannten Zeitpunkt versagt, sich auf die Verjährung zu berufen (E. 7.1.3).
Als Anerkennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf (E. 7.2.1).
Die Anerkennung der Leistungspflicht durch die Berufshaftpflichtversicherung im Rahmen der Versicherungsdeckung stellt unter den gegebenen Umständen keine verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung hinsichtlich weitergehender Schadenersatzforderungen dar (E. 7.2.2).
= iusnet ErbR vom 26.01.2026 (Verjährung von Schadenersatzforderungen der Erben
gegenüber dem Willensvollstrecker)
Schweizerisches Bundesgericht 5A_976/2025 vom 12.11.2025
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Aufhebung der Erbenbescheinigung
Erwähnung auf dem Erbschein, dass die Ersatzwillensvollstreckerin den Antrag angenommen und später das Amt wieder niedergelegt habe. Weigerung des Bezirksgerichts, einen neuen Erbschein ohne Erwähnung der Willensvollstreckung auszustellen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde mangels schutzwürdigem Interesse nicht ein, das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels Einhaltung der qualifiziertem Rügeanforderungen nicht ein (E. 5).
Schweizerisches Bundesgericht 5A_236/2025 vom 14.07.2025
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Beschwerde gegen den Willensvollstrecker
= ius.focus 10/2025 S. 5 (Justin Paljuh, Willensvollstreckung: Interessenkonflikte und Pflichtverletzungen)
Der Beizug von Drittpersonen, zu denen der Willensvollstrecker in einem persönlichen Verhältnis steht, kann zu Interessenkonflikten führen und muss deshalb gegenüber den Erben offengelegt werden
= dRSK vom 11.11.2025 (Alexandra Hirt, Willensvollstreckung: Informationspflicht und Interessenkonflikt beim Beizug nahestehender Dritter)
= iusnet ErbR vom 18.09.2025 (Willensvollstrecker: Pflichtverletzung durch unterlassene frühzeitige Information der Erben über einen möglichen Interessenkonflikt)
Schweizerisches Bundesgericht 9C_273/2024 vom 16.12.2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung – Öffentliche Finanzen & Abgaberecht - Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuern, Steuerperioden 2013-2015
= BGE 151 II 409
Art. 518, Art. 596 Abs. 1, Art. 602 ZGB; Art. 12 Abs. 1 DBG; Art. 14 Abs. 1 und 4 StG/BE; Willensvollstrecker
Wurde bezüglich eines Nachlasses ein Willensvollstrecker als Nachlassverwalter ernannt, kommt die Prozessführungsbefugnis in einem allfälligen Nachsteuerverfahren - wie im Zivilprozess - einzig diesem zu; den Erben ist es verwehrt, selber Rechtsmittel einzulegen (E. 5).
Art. 518, art. 596 al. 1, art. 602 CC; art. 12 al. 1 LIFD; art. 14 al. 1 et 4 LI/BE; exécuteur testamentaire
Si dans le cadre d'une succession un exécuteur testamentaire a été désigné comme administrateur de la succession, il est seul habilité à ester en justice dans une éventuelle procédure de rappel d'impôt, comme dans une procédure civile; les héritiers ne sont pas habilités à former eux-mêmes un recours (consid. 5).
Art. 518, art. 596 cpv. 1, art. 602 CC; art. 12 cpv. 1 LIFD; art. 14 cpv. 1 e 4 LT/BE; esecutore testamentario
Se per una successione è stato nominato un esecutore testamentario in qualità di amministratore dell'eredità, la capacità processuale in un'eventuale procedura di ricupero d'imposta spetta esclusivamente a quest'ultimo, come nel processo civile; agli eredi è preclusa la possibilità di presentare loro stessi un ricorso (consid. 5).
= iusnet ErbR vom 16.12.2024 (Hans Rainer Künzle, Prozessführungsbefugnis des Willensvollstreckers und der Erben im Nachsteuerverfahren)
= iusnet ErbR vom 25.02.2025 (Prozessführungsbefugnis in den Nachlass des Erblassers betreffend Nachsteuerverfahren)
= iusnet DC du 20.05.2026 (Hans Rainer Künzle, Qualité pour agir en justice de l'exécuteur testamentaire et des héritiers dans la procédure de rappel d'impôt)
Schweizerisches Bundesgericht 5A_892/2023 vom 20.11.2024
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Absetzung des Willensvollstreckers (Zuständigkeit)
Die Aufsichtsbehörde hat das formelle Vorgehen und die persönliche Eignung des Willensvollstreckers sowie die pflichtgemässe Amtsführung und deren Zweckmässigkeit zu prüfen. Es steht ihr hingegen nicht zu, über materiell-rechtliche Fragen, wie etwa die Auslegung der letztwilligen Verfügung oder der Bestand einer strittigen Forderung, zu entscheiden. Dies ist allein den Zivilgerichten überlassen. Als Zivilrechtsstreitigkeiten, die durch das ordentliche Gericht und nicht durch die Aufsichtsbehörde zu beurteilen sind, gelten auch Streitigkeiten über das Willensvollstreckerhonorar (E. 3.1.2).
Die Vorbringen der Beschwerdeführer – der Willensvollstrecker habe seine Kompetenzen überschritten, Pflichtverletzungen begangen und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und den Erben sei zerrüttet – stehen im Zusammenhang mit der Frage, ob der Willensvollstrecker berechtigt war, Aktien sowie das Aktionärsdarlehen an sich selbst zu veräussern bzw. zu welchem Preis, und ob die daran anschliessenden Handlungen zulässig waren. Die Beurteilung solcher materiell-rechtlicher Fragen obliegt nicht der Aufsichtsbehörde, sondern den ordentlichen Zivilgerichten (E. 3.5.1).
= dRSK vom 5. Februar 2025 (Alexandra Hirt, Absetzung des Willensvollstreckers - Aufsichtsbehörde oder Zivilgericht?)
= iusnet ErbR vom 19.12.2024 (Absetzung des Willensvollstreckers: Zuständigkeit)
Tribunal Fédéral 5A_99/2023 du 11.07.2023
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - requête en destitution de l'exécuteur testamentaire
La violation, par l'exécuteur testamentaire, du devoir d'information envers les héritiers peut constituer un motif pour saisir l'autorité de surveillance d'une plainte en tant qu'il ne touche pas à des questions de fond (c. 4.2).
Die Verletzung von Informationspflichten gegenüber den Erben durch den Willensvollstrecker kann Grundlage einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde darstellen, sofern keine materiellen Fragen berührt sind (E. 4.2).
Schweizerisches Bundesgericht 5A_183/2023 vom 01.06.2023
II. zivilrechtliche Abteilung – Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – Betreibungsrechtliche Beschwerde
Die SchKG-Aufsichtsbehörde kann keine Rückerstattung von Bezügen des Willensvollstreckers anordnen.
Tribunal Fédéral 5A_146/2023 du 23.05.2023
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - capacité de postuler, exécution testamentaire (reddition de comptes, destitution de l'exécuteur testamentaire)
Les cantons sont compétents pour régler la procédure de surveillance de l’exécuteur testamentaire. Dans la mesure où les cantons déclarent le CPC applicable, celui-ci devient également du droit cantonal (c. 5.3.1).
Parmi les règles professionnelles que doit respecter l'avocat, l'art. 12 let. c LLCA prévoit qu'il doit éviter tout conflit entre les intérêts de son client et ceux des personnes avec lesquelles il est en relation sur le plan professionnel ou privé. L'interdiction de postuler de l'avocat qui en découle ne constitue pas une mesure disciplinaire au sens de l'art. 17 LLCA. L'incapacité de postuler de l'avocat doit être invoquée aussitôt que la personne qui s'estime lésée en a connaissance (c. 5.3.2).
Dans le litige relatif à la prétention de l'exécuteur testamentaire à une indemnité équitable pour son activité (art. 517 al. 3 CC), celui-ci n'agit pas en tant qu'administrateur de la succession; il intervient en tant que partie dans sa propre cause. Le litige relatif aux honoraires de l'exécuteur testamentaire ne relève pas de l'exécution du mandat d'exécuteur testamentaire, mais de la liquidation du rapport juridique de droit privé entre l'exécuteur testamentaire et la succession après l'exécution dudit mandat. En conséquence, elle entre dans la compétence du juge civil (c. 7.3.2).
Die Kantone regeln das Verfahren über die Aufsicht des Willensvollstreckers. Soweit die Kantone die ZPO für anwendbar erklären, wird diese zu kantonalem Recht (E. 5.3.1).
Anwälte sind gemäss Art. 12 lit. c BGFA verpflichtet, jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Interessen von Personen, mit denen sie beruflich oder privat in Beziehung stehen, zu vermeiden. Ein daraus resultierendes Postulationsverbot für den Anwalt stellt keine Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 17 BGFA dar. Die Postulationsunfähigkeit eines Anwalts muss geltend gemacht werden, sobald die mutmasslich geschädigte Person davon Kenntnis erhält (E. 5.3.2).
Im Verfahren über den Anspruch des Willensvollstreckers über eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit (Art. 517 Abs. 3 ZGB) handelt der Willensvollstrecker nicht als Nachlassverwalter, sondern als Partei in eigener Sache. Die Streitigkeit über das Honorar des Willensvollstreckers betrifft nicht die Ausführung des Willensvollstreckermandats, sondern die Abwicklung des privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Willensvollstrecker und dem Nachlass nach Ausführung des Mandats. Sie fällt in die Zuständigkeit des Zivilgerichts (E. 7.3.2).
Tribunal Fédéral 5A_508/2021 du 19.01.2023
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - rémunération des exécuteurs testamentaires; responsabilité des exécuteurs testamentaires
Conformément à l'art. 97 CO, la faute est présumée. Il reste cependant aux héritiers à apporter la preuve des faits permettant de constater que les trois autres conditions de la responsabilité civile des exécuteurs testamentaires selon art. 97 CO sont réunies. Il leur incombe de prouver le dommage invoqué, tant en ce qui concerne son existence que son montant (art. 42 al. 1 CO) (c. 8.3.2.1).
C'est une question de fait de savoir si un dommage a été causé et quel est son montant. En revanche, c’est une question de droit de dire si la notion juridique du dommage a été méconnue et de déterminer si l'autorité cantonale s'est fondée sur des principes de calcul admissibles pour le fixer. En outre, il appartient uniquement au juge et non à l'expert de tirer les conséquences juridiques d'une expertise (c. 8.3.2.2).
Gemäss Art. 97 OR wird das Verschulden vermutet. Es bleibt aber Sache der Erben, den Beweis für die anderen drei Voraussetzungen der zivilrechtlichen Haftung des Willensvollstreckers gemäss Art. 97 OR zu erbringen. Es obliegt ihnen, den geltend gemachten Schaden sowohl hinsichtlich seines Bestehens wie auch hinsichtlich seiner Höhe zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR) (E. 8.3.2.1).
Es ist eine Frage des Sachverhalts, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Ob der Rechtsbegriff des Schadens verkannt wurde und ob sich die kantonale Behörde bei der Festsetzung des Schadens auf zulässige Berechnungsgrundsätze gestützt hat, ist hingegen eine Rechtsfrage. Darüber hinaus ist es allein Sache des Richters und nicht des Sachverständigen, die rechtlichen Konsequenzen aus einem Gutachten zu ziehen (E. 8.3.2.2).
Schweizerisches Bundesgericht 5A_193/2022 vom 10.01.2023
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Kostentragung (Aufsicht über den Willensvollstrecker)
Es ist nicht willkürlich, dem nach Art. 14 VRG/NW Beigeladenen, der im aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen den Willensvollstrecker in seiner Stellung als Erbe betroffen ist, nach Massgabe seines Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (E. 5.3 f.).
Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht nicht, Offensichtliches zu begründen. Die erforderliche Begründungsdichte bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (E. 6).
Schweizerisches Bundesgericht 5A_1034/2022 vom 19.08.2022
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht – Vermächtnisklage
Der Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit bedeutet, dass der Erblasser den Inhalt seiner Verfügung von Todes wegen selbst festzulegen hat; er darf seine Verfügungsbefugnis also nicht delegieren. Er darf es insbesondere nicht seinem Willensvollstrecker überlassen, zu bestimmen, wer mit einem Vermächtnis bedacht werden soll. Selbst nach der neueren Lehrmeinung, die sich für eine Lockerung des Grundsatzes der materiellen Höchstpersönlichkeit einsetzt, hat der Erblasser dem Konkretisierungsgebot zu genügen. Er muss dartun, was er will und welches seine Ziele sind, damit eine begründbare und überprüfbare Entscheidung hinsichtlich der Verwirklichung seiner Verfügung von Todes wegen möglich ist (E. 5.3.1).
Die Konversion der ungültigen Verfügung in eine Stiftung scheitert daran, dass jeglicher Hinweis auf den Zweck, für welchen das Vermögen eingesetzt werden soll, fehlt (E. 6.2.1).
Die Konversion in ein Vermächtnis mit Auflage scheitert daran, dass selbst bei Verneinung der Geltung des Grundsatzes der materiellen Höchstpersönlichkeit zumindest ein Zweck der Auflage umschrieben sein muss, anhand dessen sich ergibt, wer Begünstigter der Auflage sei, was vorliegend nicht der Fall ist (E. 6.2.2.1).
= ius.focus 10/2022, 5 (Anmerkungen von Johanna Jean-Petit-Matile)
Tribunal Fédéral 5A_183/2022 du 07.07.2022
IIe Cour de droit civil – Droit des successions – requête en révocation de l'exécuteur testamentaire
Le recours portant sur la destitution de l'exécuteur testamentaire est une affaire pécuniaire, dont la valeur litigieuse se détermine au regard de la valeur des actes accomplis ou devant être accomplis par l'exécuteur testamentaire contesté (c. 1).
L'exécuteur testamentaire est responsable de la bonne et fidèle exécution des tâches qui lui sont confiées (art. 398 al. 2 CO; ATF 144 III 217 c. 5.2.2; 142 III 9 c. 4.1 et 4.3) Il doit agir au mieux des intérêts de la succession ; il jouit à cet égard d'un grand pouvoir d'appréciation, limité d'une part par le droit de recours des héritiers à l'autorité de surveillance (art. 518 cum art. 595 al. 3 CC), d'autre part par son devoir de diligence sanctionné par sa responsabilité à leur égard (ATF 142 III 9 c. 4.3.1) (E. 3.1).
L'autorité de surveillance a notamment le pouvoir de prendre des mesures disciplinaires, dont la plus grave est la destitution de celui-ci pour cause d'incapacité ou de violation grossière de ses devoirs (arrêt 5A_176/2019 du 26 juin 2019 c. 3.2). Cette dernière mesure n'entre en considération que lorsqu'il y a un danger concret pour les biens de la succession et qu'une mesure moins rigoureuse ne permet pas d'atteindre le but recherché (E. 3.2).
Le Tribunal fédéral ne contrôle qu'avec réserve cette décision d'équité (art. 4 CC) (E. 3.3).
La cour cantonale n’outrepasse pas son pouvoir d’appréciation, si révoque le mandat d’exécuteur testamentaire, parce que celui-ci a – sans consentements des héritiers – prélevé sur les actifs de la succession un montant de environnent 30'000 fr. en sa faveur à titre de provisions sur ses honoraires (E. 4.3).
Die Streitigkeit auf Entzug des Willensvollstreckermandats ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert sich nach dem Wert der Handlungen bestimmt, die der Willensvollstrecker bereits vorgenommen hat oder noch vornehmen sollte (E. 1).
Der Willensvollstrecker ist für die gute und getreue Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich (Art. 398 Abs. 2 OR; BGE 144 III 217 E. 5.2.2; 142 III 9 E. 4.1 und 4.3). Er hat im besten Interesse des Nachlasses zu handeln und verfügt in dieser Hinsicht über einen grossen Ermessensspielraum, der einerseits durch die Beschwerdemöglichkeit der Erben bei der Aufsichtsbehörde (Art. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB) und andererseits durch seine haftungsbegründende Sorgfaltspflicht gegenüber den Erben eingeschränkt ist (BGE 142 III 9 E. 4.3.1) (E. 3.1).
Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere befugt, Disziplinarmassnahmen zu ergreifen, wobei die schwerwiegendste Massnahme die Amtsenthebung wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung darstellt (Urteil 5A_176/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.2). Diese kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete Gefahr für das Nachlassvermögen besteht und eine weniger strenge Massnahme das angestrebte Ziel nicht erreichen könnte (E. 3.2).
Das Bundesgericht überprüft diese Ermessensentscheidung (Art. 4 ZGB) nur eingeschränkt (E. 3.3).
Das kantonale Gericht überschreitet seinen Ermessensspielraum nicht, wenn es das Mandat des Willensvollstreckers widerruft, weil dieser – ohne Zustimmung der Erben – aus dem Nachlassvermögen einen Betrag von rund 30'000 Fr. zu seinen Gunsten als Vorschuss für sein Honorar entnommen hat (E. 4.3).
= dRSK vom 4. Mai 2023 (Alexandra Hirt, Absetzung des Willensvollstreckers wegen heimlichen Honorarvorschüssen)
= successio 17 (2023) 258-262 (Martin Karrer, Absetzung des Willensvollstreckers)
Schweizerisches Bundesgericht 5A_214/2021 vom 30.03.2022
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht – Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker
Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums (des Kantons Glarus) zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen einen Willensvollstrecker ergibt sich aus einer analogen Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. b EG ZPO/GL (Einführungsgesetz zur Schweizerischen ZPO des Kantons Glarus, GS III C/1) und entspricht einer langjährigen gefestigten Praxis. Mit der am 5. September 2021 beschlossenen Revision des GOG/GL, die vorrausichtlich am 1. Juli 2022 in Kraft treten wird, wird die Zuständigkeit betreffend Aufsicht über den Willensvollstrecker bzw. Erbschaftsliquidator auch explizit in lit. h bzw. lit. i des Art. 7 Abs. 1 EG ZPO/GL geregelt sein.
Stand heute lässt sich die analoge Zuständigkeit aus dem Wort «insbesondere» in Art. 7 Abs. 1 EG ZPO/GL herleiten, sowie aus dem Verweis von Art. 7 Abs. 1 lit. b EG ZPO/GL auf die Art. 593 ff. ZGB womit sich die Zuständigkeit auch über Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB und Art. 7 Abs. 1 lit. b EG ZPO/GL ergibt. Diese so ausgelegte lex specialis geht der der Generalklausel zugunsten der KESB in Art. 9a Abs. 4 EG ZGB/GL vor (E. 3).
Tribunal Fédéral 5A 707/2020 du 16.03.2021
IIe Cour de droit civil - Droit des successions - surveillance de l'exécuteur testamentaire
Le partage manuel (Realteilung) nécessite l'unanimité des héritiers. La composition et la réception des lots de l'art. 634 al. 1 CC (partage manuel) consiste dans la prise de possession par chaque héritier des objets formant son lot: le passage de ces choses dans sa maîtrise exclusive. L’accord des héritiers se réalise avec la réception matérielle des biens formant le lot de chacun d'eux: il ne lie ceux-ci qu'au moment où tous les biens composant la succession ont effectivement passé dans la maîtrise de l'héritier à qui ils sont destinés (consid. 5.1).
L’unanimité des héritiers est réalisée lorsque tous les biens à partager ont effectivement fait l'objet d'un acte de disposition des héritiers en faveur de son attributaire. Le refus de la part d’un héritier de signer les "tableaux de partage" n'y change rien, dès lors que l'exigence de la forme écrite ne s'applique qu'à l'acte de partage (consid. 5.2).
Si, après négociation, un ou plusieurs héritiers refusent le projet de partage, l'exécuteur testamentaire peut soit se limiter à l'administration de la succession jusqu'à ce que les héritiers aient trouvé un accord amiable ou attendre que l'un d'eux introduise une action en partage, soit résilier son mandat. La mission de l'exécuteur testamentaire se termine en principe une fois le partage exécuté et le décompte final remis (consid. 6.1).
Die manuelle Teilung (Realteilung) erfordert die Einstimmigkeit der Erben. Die Zusammensetzung und der Erhalt der Lose nach Art. 634 Abs. 1 ZGB (manuelle Teilung) besteht darin, dass jeder Erbe die Gegenstände, die sein Los bilden, in Besitz nimmt: den Übergang dieser Dinge in seine ausschliessliche Kontrolle. Die Vereinbarung der Erben kommt mit dem materiellen Empfang der Güter zustande, welches das Los eines jeden von ihnen bildet: sie bindet diese erst ab dem Zeitpunkt, in welchem alle Güter, aus denen die Erbschaft besteht, tatsächlich in die Verfügungsgewalt desjenigen Erben übergangen sind, für den sie bestimmt sind (E. 5.1).
Die Einstimmigkeit der Erben ist erreicht, wenn alle zu teilenden Güter tatsächlich Gegenstand eines Übertragungsvorgangs der Erben zugunsten des Begünstigten geworden ist. Die Weigerung eines Erben, die „Teilungstabellen“ zu unterschreiben, ändert daran nichts, da das Schriftformerfordernis nur für die Teilungsvereinbarung gilt (E. 5.2).
Wenn nach den Verhandlungen ein oder mehrere Erben den Teilungsvorschlag ablehnen, kann sich der Willensvollstrecker entweder auf die Verwaltung des Nachlasses beschränken, bis die Erben eine gütliche Einigung erzielt haben, oder abwarten, bis einer von ihnen eine Teilungsklage einreicht oder sein Mandat aufgeben. Grundsätzlich endet der Auftrag des Willensvollstreckers, wenn die Verteilung durchgeführt und die Schlussabrechnung vorgelegt wurde (E. 6.1).
Schweizerisches Bundesgericht 5A 804/2019 vom 18.03.2020
II. zivilrechtliche Abteilung – Erbrecht - Erteilung der Willensvollstreckerbescheinigung
Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf eine behördliche Legitimationsurkunde über seine Stellung. Diese sog. Willensvollstreckerbescheinigung hat nur deklaratorischen Charakter. Die Befugnisse des Willensvollstreckers ergeben sich aus dem Gesetz und der Verfügung von Todes wegen. Mit Annahme des Mandats erlangt der Willensvollstrecker seine Rechtsstellung und kann sein Amt ausüben, unabhängig davon, ob er von der Behörde eine Bescheinigung erhalten hat. Eine Willensvollstreckerbescheinigung mit Vorbehalten ändert somit nichts an der Verfügungsberechtigung des Willensvollstreckers. Da diese Bescheinigung im Rechtsverkehr verwendet werden kann, erscheint die Ansicht nicht als willkürlich, dass die Willensvollstreckerbescheinigung den tatsächlichen Sachverhalt auch richtig wiedergeben muss. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Behörde in die Bescheinigung die Hinweise aufgenommen hat, dass eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung noch möglich und eine Einsprache erfolgt ist (E. 2.2).
= ius.focus 6/2020, 5
(Anmerkungen von Lukas von Kaenel)
Die Willensvollstreckerin hat Anspruch auf eine behördliche Legitimationsurkunde über ihre Stellung. Allerdings hat die sog. Willensvollstreckerbescheinigung nur deklaratorischen Charakter und grundsätzlich keine materielle Bedeutung. Die Befugnisse der Willensvollstreckerin ergeben sich aus dem Gesetz und der Verfügung von Todes wegen.
= iusNet ErbR 24.08.2020 (Marc'Antonio Iten, Willensvollstreckerzeugnisse mit Vorbehalt)
= successio 15 (2021) 24 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
Schweizerisches Bundesgericht 5A_638/2018 vom 10.02.2020
II. zivilrechtliche Abteilung - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Zahlungsbefehl
= BGE 146 III 106
Art. 49, 65 Abs. 3 SchKG; Art. 518 ZGB; Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort
Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich nach Art. 49 SchKG. Dies gilt auch bei einer gegen den Willensvollstrecker gerichteten Betreibung (E. 3).
Art. 49, 65 al. 3 LP; art. 518 CC; poursuite du créancier de la succession contre l'exécuteur testamentaire; for de la poursuite
Le for de la poursuite de la succession non partagée se détermine selon l'art. 49 LP. Cela vaut également dans le cas d'une poursuite dirigée contre l'exécuteur testamentaire (consid. 3).
Art. 49, 65 cpv. 3 LEF; art. 518 CC; esecuzione del creditore della successione contro l'esecutore testamentario; foro d'esecuzione
Il foro d'esecuzione della successione indivisa si determina secondo l'art. 49 LEF. Ciò vale anche in caso di un'esecuzione diretta contro l'esecutore testamentario (consid. 3).
= dRSK vom 26.05.2020 (Alexandra Hirt: Betreibung des Willensvollstreckers für eine Schuld des Erblassers)
Der Betreibungsort für Ansprüche gegen den Nachlass bestimmt sich nach der Person des Erblassers (Art. 49 SchKG). Die Betreibung ist damit dort anzuheben, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte. Nicht massgebend ist der Wohnsitz des Willensvollstreckers. Der Entscheid ist zur Publikation vorgesehen
= Pra. 109 (2020) Heft 5, Hinweise VII
= successio 15 (2021) 43 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
= ZZZ 50 (2020) 180 (Anmerkungen von Ivo Schwander)
Schweizerisches Bundesgericht 5A 984/2018 vom 07.01.2020
II. zivilrechtliche Abteilung - Erbrecht - Klage auf Absetzung des Willensvollstreckers (Passivlegitimation)
Wird die letztwillige Anordnung der Willensvollstreckung angefochten, ist der Willensvollstrecker passivlegitimiert (E. 4.1).
Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts geht dahin, dass ein Urteil über eine Ungültigkeitsklage nur zwischen den Prozessparteien wirkt (E. 4.2.1).
Daraus folgt, dass der Ungültigkeitskläger nicht verpflichtet ist, alle Personen einzuklagen, die aus der angefochtenen Verfügung von Todes wegen erbrechtliche Vorteile ziehen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Gegenstand der angefochtenen Verfügung von Todes wegen eine unteilbare Einheit bildet und deshalb die Ungültigerklärung der Verfügung von Todes wegen zwingend mit Wirkung für und gegen alle Interessierten erfolgen muss (E. 4.2.2).
Mit der auf die Prozessparteien beschränkten Urteilswirkung im Sinne der Rechtsprechung ist die Rechtskraft gemeint, wonach durch die Gutheissung der Ungültigkeitsklage die angefochtene Verfügung von Todes wegen nicht in ihrer Gesamtheit, sondern nur in Bezug auf die Zuwendungen an die Beklagten aufgehoben wird. Damit wird freilich nicht ausgeschlossen, dass die nur im Verhältnis der Prozessparteien wirkende Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen auch für Dritte von Bedeutung sein kann (E. 4.2.3).
Das Urteil, das die Ungültigkeitsklage gutheisst, schliesst die Willensvollstreckung auch im Verhältnis zu den am Prozess nicht beteiligten Erben oder Bedachten aus (E. 4.4.2).
= BGE 146 III 1
Art. 519 ZGB; Ungültigkeitsklage; Anordnung der Willensvollstreckung; Sachlegitimation.
Die Ungültigkeitsklage einzig gegen die Anordnung der Willensvollstreckung setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess einbezogen werden. Sie darf sich allein gegen den Willensvollstrecker richten (E. 4).
Art. 519 CC; action en nullité; institution d'un exécuteur testamentaire; légitimation matérielle.
L'action en nullité qui a pour seul objet l'institution d'un exécuteur testamentaire ne suppose pas que tous les héritiers et légataires soient mis en cause dans le procès en nullité. Il est admissible qu'elle soit dirigée uniquement contre l'exécuteur testamentaire (consid. 4).
Art. 519 CC; azione di nullità; nomina dell'esecutore testamentario; legittimazione materiale.
L'azione di nullità contro la sola nomina dell'esecutore testamentario non presuppone che tutti gli eredi e legatari siano convenuti al processo. Essa può anche essere rivolta contro il solo esecutore testamentario (consid. 4).
= AJP 29 (2020) 638 (Anmerkungen von Sabine Herzog)
Gemäss Bundesgericht besteht bei der Klage auf Ungültigkeit einer letztwillig verfügten Willensvollstreckereinsetzung keine notwendige passive Streitgenossenschaft. Damit klärt das Bundesgericht die Frage, ob die Ungültigkeitsklage gegen die Einsetzung eines Willensvollstreckers lediglich gegen den Willensvollstrecker oder zusätzlich gegen alle aus der Verfügung Begünstigten zu richten ist.
= dRSK vom 31.03.2020 (Daniel Abt, Willensvollstrecker-Absetzung durch Klage)
Bei der Ungültigkeitsklage auf Absetzung des Willensvollstreckers ist der Willensvollstrecker alleine passivlegitimiert; es besteht keine passive notwendige Streitgenossenschaft mit den erbrechtlich
Begünstigten
Gemäss dem Entscheid, der zur Publikation vorgesehen ist, müssen die erbrechtlich Begünstigten in das Verfahren auf Absetzung des Willensvollstreckers mittels Ungültigkeitsklage nicht miteinbezogen werden. Bei dieser Konstellation ist eine gewisse Wirkung des Ungültigkeitsurteils für Dritte nicht ausgeschlossen. Das Bundesgericht wollte sich jedoch zum «Grundsatz der unteilbaren Einheit» nicht äussern. Vom Ergebnis her ist der Entscheid verständlich, die Begründung hält jedoch einer näheren Prüfung nicht stand.
= ius.focus 3/2020, 3
(Anmerkungen von Tim Rohner)
Bei einer Klage auf Absetzung eines Willensvollstreckers besteht keine notwendige Streitgenossenschaft
= iusNet ErbR 25.02.2020 (Nicolai Brugger/Shqipe Behluli, Passivlegitimation bei der Ungültigkeitsklage in Bezug auf die Einsetzung eines Willensvollstreckers)
= Pra. 109 (2020) Heft 4 Hinweis IX
Mit der Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB verlangte der Beschwerdeführer die Absetzung des von der Erblasserin eingesetzten Willensvollstreckers und Beschwerdegegners sowie die Aufhebung der letztwillig angeordneten Willensvollstreckung. Der Beschwerdeführer gehört zusammen mit seinen beiden Geschwistern zu den Parteien des Erbvertrags, den alle drei Geschwister mit der Erblasserin und Mutter abgeschlossen hatten. In Bezug auf die beiden Geschwister, gegen die der Beschwerdeführer nicht geklagt hatte, ist keine notwendige passive Streitgenossenschaft anzunehmen (E. 4.4.4): «Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners gewährt das Gesetz den Erben oder Bedachten keinen Anspruch darauf, dass eine letztwillig angeordnete Willensvollstreckung zu ihrer Durchführung gelangt. Ohne Rücksicht auf ihr Interesse an der Willensvollstreckung kann der Willensvollstrecker sein Amt ablehnen, später niederlegen oder aufsichtsbehördlich abgesetzt werden. Es besteht deshalb auch keine Rechtsgrundlage dafür, Erben und Bedachte, die nicht selber geklagt haben, als Beklagte in einen Ungültigkeitsprozess gegen den Willensvollstrecker auf dessen Absetzung einzubeziehen. Sind sie an der Abweisung der Ungültigkeitsklage interessiert, steht es ihnen frei, unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 74 ff. ZPO) den Willensvollstrecker im Prozess zu unterstützen. Streitige erbrechtliche Auseinandersetzungen sind nun nicht derart aussergewöhnlich, dass sie zur Schaffung notwendiger Streitgenossenschaften, die das materielle Recht nicht vorsieht, zwingen. Den Miterben stehen zudem weitere gesetzliche Möglichkeiten zu ihrer Interessenwahrung offen (z. B. ein Begehren um Bestellung einer Erbenvertretung [...]).» Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen; Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft; Rückweisung an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West; Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdegegner, der den Beschwerdeführer zu entschädigen hat; Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen durch die Vorinstanz (Art. 517 , 519 ZGB).
= SJ 2020 I 309
Droit des successions; action en nullité; révocation de l'exécuteur testamentaire; légitimation passive; CC 517, 519
L’action en nullité qui porte uniquement sur la révocation d’un exécuteur testamentaire peut être dirigée exclusivement contre ce dernier. Point n’est donc besoin que tous les héritiers et légataires soient mis en cause dans le procès en nullité (c. 4)
= successio 15 (2021) 29 (Anmerkungen von Hans Rainer Künzle)
Vorinstanz: KGer. BL 400 18 58 vom 14.08.2018