Beiträge

Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstrecker de lege ferenda, successio 17 (2023) 289-303

Der Vorentwurf zur Erbrechts-Revision und der Entwurf zur IPRG-Revision enthalten Vorschläge für die Überarbeitung von Art. 517 und 518 ZGB sowie Art. 92 IPRG. Der Beitrag überprüft und ergänzt das geltende Recht und diese Vorschläge im Lichte der Vernehmlassungen und der herrschenden Lehre und bewährten Praxis.

successio 2024, 20-43

Hans Rainer Künzle, Der Umgang des Willensvollstreckers mit dem digitalen Testament und Nachlass, in: Festschr. für Paul Eitel, hrsg. v. Jörg Schmid et al. Zürich 2022, S. 407-422

Am 4. Januar 2007 war der Jubilar (zusammen mit Peter Breitschmid und mir) an der Gründung des Vereins Successio beteiligt und spätestens seit diesem Zeitpunkt verbindet uns eine langjährige Freundschaft. Er wird nicht überrascht sein, dass sich mein Beitrag der Willensvollstreckung widmet, diesmal in der modernsten Form, nämlich im digitalen Zeitalter. Die Ausführungen werfen auch einen Blick in andere Länder, nämlich Deutschland, USA und China.

in: FS Paul Eitel,
S. 407-422

Hans Rainer Künzle, Aktuelles zur Willensvollstreckung, insbesondere mit Bezug zum Notariat, in: Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung - insbesondere aus der Sicht des Notariats, hrsg. v. Institut für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern, Bern 2019, S. 120-147

Die Ernennung des Ersatz-Willensvollstreckers führte in der jüngsten Vergangenheit insbesondere bei Notaren zu Problemen, ebenso wie die Frage, welche Vorbehalte die zuständige Behörde (in einzelnen Kantonen der Notar) in einen Willensvollstreckerausweis hineinschreiben darf. In den benachbarten Ländern (Frankreich, Italien, Spanien etc.) werden Erbscheine regelmässig durch Notare ausgestellt. Sie werden nur dann anerkannt, wenn diese Ausweise gemäss den lokalen Gesetzen den Schutz des guten Glaubens geniessen. Schwerpunktthema sind Akontozahlungen. Der Willensvollstrecker darf vom Netto-Betrag, welcher beim schlechtesten Szenario als Erbe übrigbleibt (bei Einreichung einer Herabsetzungsklage, einer Ungültigkeitsklage, nach Abzug von Ausglei-chungen etc.) höchstens 50% als "Vorschuss" gewähren (was rechtlich ein Darlehen darstellt) und auch nur dann, wenn die dazu notwendig Liquidität vorhanden und verfügbar ist.

in: Aktuelles zur güter- und erbrechtlichen Planung, S. 120-147

Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstrecker und die Erbrechtsrevision, in: Festschr. für Benno Studer, hrsg. v. Paul Eitel et al., Zürich 2019, S. 153-179

In der laufenden Erbrechtsrevision gibt es Vorschläge für Gesetzesänderungen zur Willensvoll-streckung. Der Aufsatz befasst sich mit diesen und macht eigene Vorschläge.

in: FS Benno Studer,
S. 153-159

Hans Rainer Künzle, Die Aufsicht über den Willensvollstrecker, in: Festschr. für Thomas Sutter-Somm, hrsg. v. Roland Fankhauser et al., Zürich 2016, S. 933-950

Das Aufsichtsverfahren über den Willensvollstrecker hat mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung eine neue Grundlage erhalten. Es wird in naher Zukunft noch schärfere Konturen erfahren

in: FS Thomas Sutter-Somm, S. 933-950

Hans Rainer Künzle, Willensvollstreckung - 10 kleine Fälle aus der Praxis, in: Nachlassplanung und Nachlassteilung, hrsg. v. Jürg Schmid, Zürich 2014, S. 407-449
Die besprochenen Beispiele stammen aus der Praxis und wurden für den Zweck der Publikation anonymisiert und teilweise auch verfremdet. Diese Ausführungen sollen den Berner Kommentar ergänzen, weshalb häufig auf diesen verwiesen wird

Nachlassplanung und Nachlassteilung,
S. 407-449

Hans Rainer Künzle, Die Haftung des Willensvollstreckers - Mögliche Rechtsgrundlagen und ihre Anwendung, in: Festschrift für Paul-Henri Steinauer, hrsg. Alexandra Rumo-Jungo et al., Bern 2013, S. 369-385

Die Haftung des Willensvollstreckers weist noch wenig Konturen auf. Wichtig ist die Abgrenzung zwi-schen der vertragsähnlichen Haftung (gegenüber den Erben, Vermächtnisnehmern und Auflagebe-rechtigten) und der Vertrauenshaftung (gegenüber den Erbschaftsgläubigern, Erbgangsgläubigern und Personen, welchen Erbteile abgetreten wurden). Im Rahmen der Vertrauenshaftung sind insbe-sondere die Fälle der culpa in contrahendo und im Rahmen der (gegenüber allen Beteiligten gelten-den) Deliktshaftung die Fälle der Sittenwidrigkeit noch genauer zu erarbeiten.

in: FS Paul-Henri Steinauer, S. 369-385

Hans Rainer Künzle, (Deutsche) Testamentsvollstreckung und (schweizerische) Willensvollstreckung, in: 3. Deutscher Testamentsvollstreckertag 2009, hrsg. v. Matthias Pruns, Angelbachtal 2010, S. 43-65 (= successio 2010, 224-238)

Der Aufsatz vergleicht für einige Gesichtspunkte den (schweizerischen) Willensvollstrecker mit dem (deutschen) Testamentsvollstrecker und zieht Schlussfolgerungen für die Rechtsfortbildung, in erster Linie für das schweizerische Recht

in: 4. Deutscher  Testa-mentsvollstreckertag 2010, S. 43-65

Hans Rainer Künzle/Christian Lyk, Die Stellung des Willensvollstreckers im Steuerverfahren (Teil 2), Steuer Revue (StR) 2010, 182-191 (= Praxisschrift für Wolfgang Zankl, hrsg. v. Lukas Feiler und Maximilian Raschhofer, Wien 2009, S. 505-523)

Für den praktisch tätigen Anwalt, insbesondere für den Fach­anwalt im Erbrecht, ist es aber von grosser Bedeutung, wie die konkrete Lösung in den Kantonen aussieht. Aus diesem Grund haben wir mit freundlicher Un­ter­stützung der kantonalen Steuerämter eine Darstellung der konkreten Situation in den 26 Kan­tonen an die Hand genommen. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die wich­tigsten Steuerarten.

Steuer Revue (StR) 2010, 182-191

Hans Rainer Künzle/Christian Lyk, Die Stellung des Willensvollstreckers im Steuerverfahren (Teil 1), Steuer Revue (StR) 2010, 123-131 (= Praxisschrift für Wolfgang Zankl, hrsg. v. Lukas Feiler und Maximilian Raschhofer, Wien 2009, S. 505-523)

Für den praktisch tätigen Anwalt, insbesondere für den Fach­anwalt im Erbrecht, ist es aber von grosser Bedeutung, wie die konkrete Lösung in den Kantonen aussieht. Aus diesem Grund haben wir mit freundlicher Un­ter­stützung der kantonalen Steuerämter eine Darstellung der konkreten Situation in den 26 Kan­tonen an die Hand genommen. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich auf die wich­tigsten Steuerarten.

SteuerRevue (StR) 2010, 123-131

Hans Rainer Künzle, Anfang und Ende der Willensvollstreckung, in: Willensvollstreckung - Aktuelle Rechtsprobleme (2), hrsg.v. Hans Rainer Künzle, Zürich 2006, S. 19-36 (Schweizer Schriften zur Vermögensberatung und zum Vermögensrecht, Band 8)

Wie wird der Willensvollstrecker eingesetzt? Auf welchem Weg erhält er den Willensvollstreckerausweis? Wann genau endet seine Tätigkeit?

in: Willensvollstreckung - Aktuelle Rechtsproble-me (2), S. 19-36

Hans Rainer Künzle, Tätigkeit ausländischer Vollstrecker in der Schweiz, in: Willensvollstreckung - Aktuelle Rechtsprobleme (2), hrsg.v. Hans Rainer Künzle, Zürich 2006, S. 292-354 (Schweizer Schriften zur Vermögensberatung und zum Vermögensrecht, Band 8)

Bei internationalen Nachlässen werden ausländische Willensvollstrecker in der Schweiz tätig. Der Aufsatz geht der Frage nach, welches die Kompetenzen dieser Willensvollstrecker sind.

in: Willensvollstreckung - Aktuelle Rechtsproble-me (2), S. 292-354

Hans Rainer Künzle, Erbengemeinschaft und Willensvollstrecker, in: Festschr. zum Schweizerischen Juristentag, hrsg. v. Roger Zäch et al., Zürich 2006, S. 159-173

Das Zusammenwirken der Erbengemeinschaft mit dem Willensvollstrecker wird in diesem Aufsatz dargestellt, wobei es vor allem darum geht, die beiden Tätigkeitsfelder voneinander abzugrenzen.

in: FS zum CH Juristentag 2006,
S. 159-173

Hans Rainer Künzle, Einleitung: Aktuelle Gerichtspraxis zur Willensvollstreckung, in: Willensvollstreckung - Aktuelle Rechtsprobleme, hrsg. v. Hans Rainer Künzle, Zürich 2004, S. 1-7 (Schweizer Schriften zur Vermögensberatung und zum Vermögensrecht, Band 5)

in: Willensvollstre-ckung - Aktuelle Rechtsproble-me, S. 1-7

Hans Rainer Künzle, Der Umgang des Willensvollstreckers mit Unternehmen im Nachlass, in: Willensvollstreckung - Aktuelle Rechtsprobleme, hrsg. v. Hans Rainer Künzle, Zürich 2004, S. 9-36 (Schweizer Schriften zur Vermögensberatung und zum Vermögensrecht, Band 5)
Wenn sich im Nachlass ein Unternehmen befindet, hat der Willensvollstrecker dieses grundsätzlich zu erhalten und vorläufig zu verwalten, bis feststeht, was mit ihm im Rahmen der Erbteilung geschieht. Die Bestimmung des Nachfolgers im Unternehmen darf nicht dem Willensvollstrecker überlassen werden.

in: Willensvollstreckung - Aktuelle Rechtsproble-me, S. 9-36

Hans Rainer Künzle, Anlageberatung, Vermögensverwaltung und Willensvollstreckung, in: Festschr. Heinz Rey, hg. v. Wolfgang Portmann et al., Zürich 2003, S. 451-471

Zu den Aufgaben des Willensvollstreckers gehört unter anderem die Anlage des Nachlassver-mögens. Diese Aufgabe stellt hohe Anforderungen und macht regelmässig den Beizug eines Anlageberaters oder Vermögensverwalters notwendig. In diesem Aufsatz werden die Regeln der Anlageberatung und Vermögensverwaltung kurz dargestellt und dann für die dafür gelten-den Verträge der Banken behandelt. Schliesslich wird der Frage nachgegangen, wie sich der Willensvollstrecker in diesem Umfeld verhalten soll.

in: FS Heinz Rey, S. 451-471

Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstrecker und das Bank- und Postgeheimnis, in: Festschrift für Jean Nicolas Druey, hrsg. v. Rainer J. Schweizer et al., Zürich 2002, S. 209-218

In einem unpublizierten Entscheid des Bundesgerichts von 1970 hat das Bundesgericht das Postgeheimnis als Hindernis für das Auskunftsrecht der Erben angesehen. Dies wirft die Frage auf, welches der Anspruch des Willensvollstreckers und der Erben bezüglich Auskunft ist, aber auch welches ihre Pflichten sind, Auskunft zu geben und Mitteilungen zu machen.

in: FS Jean Nicolas Druey, S. 209-218

Hans Rainer Künzle, Die Befugnisse des Willensvollstreckers, in: Willensvollstreckung, hrsg. von Jean Nicolas Druey und Peter Breitschmid, St. Gallen 2001, S. 21-70 (St. Galler Studien zum Privat-, Handels- und Wirtschaftsrecht, Band 62)

Der Willensvollstrecker erwirbt kein Eigentum am Nachlass, er erlangt aber eine besondere Stellung, welche ihn berechtigt, den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung am Nachlass auszuüben. Die Verwaltung des Willensvollstreckers umfasst Verpflichtungen, Verfügungen und Prozesshandlungen und ist nicht mit Rechten, aber mit Fähigkeiten ausgestattet

in: Willensvollstreckung, S. 21-70